Anzeige
Erben und vererben – aber richtig

Wenn Singles sterben

Wenn Singles sterben Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Mit einem eigenhändigen Testament können auch Singles bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Nachlass passieren soll. FOTO: DPA

LANDKREIS. Ledig, kinderlos, alleinstehend – und dann? Wer erbt, wenn ein Single stirbt? „Die gesetzlichen Erben sind dann die Eltern des oder der Verstorbenen“, erklärt Anton Steiner. Dem Fachanwalt für Erbrecht zufolge können mit einem Testament direkt Geschwister, Nichten und Neffen oder Freunde bedacht werden. Diese freiwillige Regelung der Erbfolge ist auch wichtig für ledige Personen, die einen Partner haben. Denn diese sind nicht automatisch abgesichert.

Mein letzter Wille: Aus diesen Gründen brauchen Alleinstehende ein Testament

Zuerst muss man aber wissen, wie die gesetzliche Erbfolge von ledigen Personen funktioniert: Gibt es keine schriftliche Regelung, erben die Eltern. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls eines der Elternteile nicht mehr, treten für diesen Erbteil an dessen Stelle die Abkömmlinge – also weitere Kinder des Elternteils oder Neffen oder Nichten des verstorbenen Singles.

Gesetzliche Erbfolge: Die Verwandten erben – oder der Staat

Gibt es diese Verwandten nicht, dann erbt die noch lebende Mutter oder der Vater des Singles allein. Angenommen, beide Elternteile sind bereits tot und auch Geschwister, Neffen und Nichten nicht vorhanden, dann kommen die Großeltern des Erblassers mitsamt ihren Abkömmlingen als Erben zum Zuge.

„Leben die Großeltern noch, dann erben sie alleine und zu gleichen Teilen“, erläutert Steiner. Ist ein Großelternteil tot oder sind beide Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, dann wird auch hier wiederum ihr Erbteil an deren Nachkommen weitergegeben.

In einem solchen Fall erben also womöglich die entferntesten Verwandten. „Können keine Angehörigen des Erblassers ermittelt werden, dann erbt am Ende der Staat“, macht Steiner deutlich.

Testament: Partner oder minderjährige Kinder absichern

Wer das vermeiden will, muss seinen Willen in einem Testament kundtun. Das trifft auch für Personen zu, die zwar einen Partner haben, aber mit diesem weder verheiratet sind noch eine eingetragene Lebensgemeinschaft bilden.

Zudem gibt es viele Singles mit Kindern. Die Sprösslinge stehen zwar an erster Stelle der gesetzlichen Erbfolge. Steiner betont jedoch: „Hat ein Single minderjährige Kinder, kann ein Testament immens wichtig sein.“

Vermögenspfleger und Testamentsvollstrecker bestimmen

Damit könne man unter anderem vermeiden, dass der sich dann allein um die Kinder kümmernde Ex-Partner auch das Vermögen verwaltet, wenn man das nach der Scheidung nicht mehr möchte. Mit einem Testament lässt sich beispielsweise ein Vermögenspfleger für die minderjährigen Kinder einsetzen.

Möglich ist auch, sowohl einen Vermögenspfleger als auch einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Der Vermögenspfleger betreut dann das Erbe der Kinder bis zu deren Volljährigkeit.

- Ein wichtiger Tipp zum Schluss: Insbesondere bei alleinlebenden Ledigen muss das Testament auch auffindbar sein. „Auf Nummer sicher gehen Erblasser, wenn sie ihren letzten Willen amtlich hinterlegen – und zwar beim für sie zuständigen Amtsgericht als Nachlassgericht“, sagt Steiner. Das koste inklusive Registrierung beim zentralen Testamentsregister eine einmalige Gebühr von rund 90 Euro. dpa VON FRIEDBERT WITTUM