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Die letzte Pflicht

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Auch wenn es schwer fällt, sie zu machen: Die Steuererklärung für einen Verstorbenen ist Pflicht – und kann sich finanziell lohnen. FOTO: DPA

LANDKREIS. Trauernde Angehörige müssen sich auch mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Die Behörde erwartet möglicherweise eine Einkommensteuererklärung. Diese kann Erben zusätzliches Geld bringen – oder kosten.

Hinterbliebene müssen für Verstorbene noch eine Steuererklärung abgeben

Jeder muss Steuern zahlen, sogar über den Tod hinaus. Die meisten denken dabei sofort an die Erbschaftsteuer. Was jedoch kaum jemand auf der Rechnung hat: Es geht auch um die Einkommensteuer. Nachzahlungen können fällig sein oder Erstattungen winken. Erben sind hier jedenfalls in der Pflicht. Sie müssen eine Einkommensteuererklärung für das Todesjahr abgeben.

„Erben treten in die Fußstapfen des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten“, erläutert Vanessa Voit von der Lohnsteuerhilfe Bayern. „Dazu gehört die Abgabe der Steuererklärung, sofern der Verstorbene dazu verpflichtet gewesen wäre.“

War der Verstorbene nicht dazu verpflichtet, sollten Angehörige über eine freiwillige Abgabe nachdenken. Das kann sich auszahlen, denn die eventuelle Steuererstattung bekommen sie ausgezahlt. Zu beachten ist aber: Sowohl die Gutschrift als auch mögliche Steuerschulden zählen zum Nachlass und wirken sich auf die Erbschaftsteuer aus.

Ordner und Papiere sortieren

Ganz praktisch bedeutet die Abgabe der letzten Steuererklärung für die Hinterbliebenen: Vorsicht beim Entrümpeln. Ordner und Papiere einzeln sichten und sortieren, damit keine Belege verlorengehen. Und sammeln, was noch an Arzt- oder Altersheimrechnungen ins Haus flattert.

Darüber hinaus profitieren überlebende Ehegatten vom sogenannten Witwensplitting. „Das ist eine Zusammenveranlagung wie in der Ehe, obwohl es keine Ehegemeinschaft mehr gibt“, erläutert Voit. Der günstigere Splittingtarif gilt noch für das Todesjahr und das darauf folgende Kalenderjahr. „Belege sammeln rentiert sich für diese Zeit“, meint Voit.

Die Steuererklärung für das Todesjahr ist dem Finanzamt so schnell wie möglich zu übermitteln. „Allerdings sollten Angehörige gegenüber der Behörde erst aktiv werden, wenn die Erbfolge per Testament oder Erbschein geklärt ist“, sagt Rechtsanwalt Holger Siebert, der auf Erbrecht spezialisiert ist. „Ist sie ungeklärt, sollte dies dem Finanzamt rechtzeitig kommuniziert werden.“

Unterschiedliche Fristen beachten

Außerdem gelten für die Einkommensteuererklärung unterschiedliche Abgabefristen: Bei einer sogenannten Pflichtveranlagung – also wenn die Steuererklärung abgegeben werden muss – endet die Frist bei Todesfällen aus dem Jahr 2020 am 2. August 2021.

Hinterbliebene, die Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine mit dem Einreichen der Unterlagen beauftragen, haben bis zum 28. Februar 2022 Zeit. Für freiwillige Erklärungen gilt die allgemeine Festsetzungsfrist. Die Verjährung würde also laut Voit in diesem Fall erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024 eintreten.

„Bei verspäteter Abgabe einer Pflichterklärung erhebe die Finanzbehörde einen Zuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat“, erläutert die Expertin. In Erbengemeinschaften genügt es, wenn ein Mitglied gegenüber dem Finanzamt handlungsfähig ist.

Schwarzgeld nicht verschweigen

Manchmal haben Erblasser möglicherweise Konten und Zinseinnahmen aus dem Ausland in ihren Einkommensteuererklärungen verschwiegen. Dann ist zügiges Handeln der Hinterbliebenen gefragt. „Unverzüglich nach Kenntnis melden, am besten, bevor die Finanzbehörde es merkt“, lautet Sieberts Empfehlung. Erben stünden in der Berichtigungspflicht. Schwarzgeld und Ähnliches seien sofort offenzulegen. „Wer das unterlässt, macht sich strafbar.“

Mit der Meldung ans Finanzamt schützen Hinterbliebene zudem ihr eigenes Vermögen. Denn damit haften sie, falls die Summe der aufgelaufenen Steuerschulden den Nachlass übersteigt. Ist das absehbar, kann Nachlass-Insolvenz beantragt werden. Angehörige kommen dann nicht mehr mit ihrem Eigenvermögen, sondern nur noch mit dem Nachlass für die Forderungen des Staates auf. dpa