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Gut Beraten in Rechtlichen Fragen

Die Obergrenze liegt bei 1,6 Promille

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Auch für Radfahrer gibt es eine Promilleobergrenze. FOTO: DPA

„Das war doch noch gelb“

LANDKREIS. Radfahrer müssen sich an Promillegrenzen halten, ansonsten ist der Führerschein in Gefahr. Die Obergrenze liegt mit 1,6 Promille zwar eher hoch – trotzdem gibt es nach Angaben des TÜV Gründe, beim Radeln ganz auf Alkohol zu verzichten.  Wer betrunken radelt, muss nicht nur mit hohen Geldstrafen und drei Punkten in Flensburg rechnen, sondern auch mit einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Wer hier durchfällt, riskiert seinen Führerschein. Auch ein lebenslanges Radfahrverbot könne ausgesprochen werden.Bereits ab 0,3 Promille können Radler straffällig werden, wenn sie eine auffällige Fahrweise zeigen, eine Gefahr für andere sind oder einen Unfall verursachen. Sicher ist eine Teilnahme am Straßenverkehr nur ohne Alkohol, so der TÜV. Spätestens wenn Radler sich nach dem Trinken von Alkohol schwindelig fühlen oder gar unsicher auf den Beinen sind, sollten sie das Rad stehen lassen.Ein Promillerechner könne helfen, den Promillewert besser einzuschätzen. Achtung: Pro Stunde baut der Körper nur rund 0,1 Promille Alkohol ab. Daher im Zweifel auch am nächsten Morgen das Rad oder gar das Auto stehen lassen. dpa

Betrunkene Radler riskieren ihren Autoführerschein / Straffälligkeit beginnt bei 0,3 Promille

„Das war doch noch gelb“

Wann darf ich noch über die Ampel fahren?

LANDKREIS. Wer bei Rot fährt, riskiert hohe Strafen – und Menschenleben. Doch auch bei Gelb kann die Durchfahrt teuer werden.  

„Das war doch noch gelb“, zählt zu den beliebtesten Autofahrer- Ausreden, nachdem sie noch schnell über die Ampelkreuzung gefahren sind. Doch ab wann besteht der Tatbestand einer Rotlichtfahrt? Und welche Konsequenzen hat das?  

„Der Sinn einer Wechsellichtzeichenanlage – wie die Ampel im Behörden-Deutsch genannt wird – liegt klar auf der Hand“, erläutert Unfallexperte Achmed Leser vom TÜV. „Sie regelt den Verkehr an Kreuzungen, Einmündungen oder an Markierungen für den Fußgängerverkehr – wer Grün hat, für den ist der Verkehr freigegeben.“

Bei Gelb muss man warten

Ein Irrglaube ist die Argumentation einiger Autofahrer, dass man bei Gelb noch fahren darf und das Fahren bei Rot erst nach einer Sekunde Rotphase geahndet wird. Bereits bei Gelblicht müssen Verkehrsteilnehmer auf das nächstfolgende Zeichen warten – und zwar vor der Kreuzung. „Selbst der Gelblichtverstoß kann bereits zu einem Bußgeld von zehn Euro führen – nämlich genau dann, wenn ein gefahrloses Anhalten noch möglich gewesen wäre“, so Leser.

Deutlich teurer – weil extrem gefährlich – wird es beim Missachten des Rotlichts. „Hier sieht der Bußgeldkatalog völlig zu Recht sehr hohe Strafen vor“, so Leser. „Denn Rot ordnet den Halt vor der Kreuzung an.“ Wer dagegen verstoße, riskiere schlimme Unfälle und werde völlig zu Recht hart bestraft. Bereits das einfache Missachten der Rotlichtphase schlägt mit 90 Euro und einem Punkt in Flensburg zu Buche.

Bei einer Gefährdung anderer werden daraus 200 Euro Bußgeld, hinzu kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Passiert bei der Rotfahrt ein Unfall, erhöht sich das Bußgeld auf 240 Euro. Die Schuldfrage dürfte dabei auf der Hand liegen.

Rotlicht und die Sekunde

Noch schärfer sind die Strafen, wenn die Rotphase bereits mindestens eine Sekunde andauerte. Dann wird automatisch eine Gefährdung anderer unterstellt. Hierfür werden bis zu 360 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig.

Wer glaubt, dass das Haltegebot bei einer roten Ampel nur für Autofahrer Konsequenzen hat, liegt ebenfalls völlig falsch. Die Strafen für eine Rotfahrt mit dem Fahrrad sind inzwischen nicht zu unterschätzen: Die Bußgelder beginnen bei 60 Euro und enden bei 180 Euro.

Was viele Radfahrer ebenfalls nicht wissen: Für die Missachtung der Rotphase kassiert man auch auf zwei Rädern einen Punkt. Und auch der vermeintlich schwächere Fußgänger kann ein Bußgeld von fünf bis zehn Euro bekommen, wenn er die rote Ampel ignoriert. dpa