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Im VW-Abgasskandal droht Betroffenen die Verjährung

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Bei vielen Besitzern von Dieselfahrzeugen mit eingebauter Schummel-Software verjähren Ende 2018 die Ansprüche gegen den VW-Konzern. Wer seinen finanziellen Schaden vollständig ersetzt haben – und beispielsweise den Kaufvertrag vollständig rückabwickeln – möchte, muss sich also beeilen. FOTO: DPA

Hinhaltetaktik von VW führt dazu, dass Autofahrer ihre Ansprüche verlieren

Von Sebastian Müsing

LANDKREIS. Das Wochenende vom 19. und 20. September 2015 leitete für den Volkswagenkonzern nicht den üblichen „goldenen Oktober“ ein, sondern brachte eine Zeitwende mit sich, deren Paukenschlag immer noch nicht verhallt ist.

Vielmehr beschäftigt seitdem der sogenannte Abgas- Skandal beziehungsweise die Diesel-Affäre nicht nur die Medien, die Behörden, die Politik und die Aktionäre, sondern selbstverständlich auch die rechtlichen Interessen von Millionen von Dieselfahrern.

Ursächlich hierfür ist bekanntermaßen eine Software in der Motorsteuerung von bestimmten Dieselmotoren, die Testsituationen erkennt und die Abgaswerte – insbesondere die sogenannten NOx-Werte – manipuliert, was seitens VW bereits am 20. September 2015 gegenüber den damalig ermittelnden US-Behörde kleinlaut eingeräumt werden musste. 

Käufer von Fahrzeugen des VW-Konzerns sind daher berechtigterweise derzeit äußerst beunruhigt, was mit ihrem VW, Audi, Seat, Škoda oder Porsche künftig passiert. Die VW AG hat angekündigt, die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückzurufen und ein Software- Update vorzunehmen, welche teilweise auch schon durchgeführt wurden.

Ob damit die Probleme tatsächlich behoben werden, ist bis heute aus sachverständiger Sicht nicht abschließend geklärt. Stattdessen drohen den redlichen Autoverkäufern Stilllegungen und Fahrverbote.

Ungeachtet eines womöglich vollständigen Vertrauensverlustes gegenüber der Herstellerfirma dürfte die Bemakelung als solche unweigerlich zu einem Minderwert – den Handel betreffend – von bis zu 20 Prozent des betroffenen Fahrzeuges führen, was sich recht simpel schon an den in den Keller gehenden Absatzzahlen und Kaufpreisen auf dem Neu- und insbesondere Gebrauchtwagenmarkt widerspiegelt.

Aus diesen Gründen dürfen sich Käufer in puncto Schadenskompensation nicht durch bloße – zum Teil politisch motivierte – Absichtserklärungen „ins Bockshorn jagen“ lassen, da sämtliche deliktischen Ansprüche gegenüber den Herstellern am Jahresende 2018 zu verjähren drohen – wodurch die Hinhalte- und Vertröstungstaktik eines diesbezüglich vorab betrügerisch handelnden Weltkonzerns als unverdienter Sieger vom Platz ginge.


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Sebastian Müsing

Damit es dazu nicht kommt, ist ein schnelles und professionelles Handeln erforderlich. Konkret besteht für betroffene Endkunden die Möglichkeit, den damalig geschlossenen Kaufvertrag vollständig zu wandeln beziehungsweise rückabzuwickeln, was aufgrund des zwar anzurechnenden, jedoch äußerst geringen Nutzungsersatzes überdies in finanzieller Hinsicht sehr interessant ist.

Darüber hinaus existiert die Alternative, sich beim bankfinanzierten Autokauf durch den Widerruf des Kreditvertrags von dem Kfz loszulösen, da viele der seitens der Banken verwandten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

In diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zeitnah für Ihre rechtliche Interessen zur Seite, um die bis dato sehr guten Erfolgsaussichten nicht ungenutzt zu lassen.

Der Autor ist als selbstständiger Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Liebelt & Kollegen (Bückeburg) tätig.