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Gut beraten in Steuerfragen

Kleine Geschenke…

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Schön bunt, aber nicht harmlos: Solche Geschenke an – beziehungsweise für – Arbeitnehmer können steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben. FOTO: DPA

… erhalten die Freundschaft – und können den Job kosten

LANDKREIS. Manchmal sind es kleine Aufmerksamkeiten, manchmal größere Geschenke: Kunden und Geschäftspartnern gegenüber zeigen sich Unternehmen oft großzügig. Doch das kann gefährlich werden – nicht nur für Führungskräfte, auch für einfache Angestellte.Ein tolles Vier-Gänge-Menü, VIP-Karten für ein ausverkauftes Fußballspiel oder einfach eine schöne Flasche Rotwein. Wer würde sich darüber nicht freuen? Doch im Job können solche Geschenke – beziehungsweise deren Annahme – eine Kündigung nach sich ziehen.Den meisten ist das auch bewusst: „Allzu große Geschenke gibt es meist ohnehin nicht mehr, um die Risiken zu minimieren“, sagt André Kasten, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer großen Kanzlei. Ganz verschwunden sind die Aufmerksamkeiten aber nicht.„In den DAX-Unternehmen und auch in vielen anderen großen Firmen gibt es so genannte Compliance-Vorgaben“, schildert Kasten. „Darin ist das Problem der Geschenke und Zuwendungen geregelt.“ Diese Richtlinien müssen Vertragsbestandteil sein: entweder als Anlagen zum Arbeitsvertrag, einsehbar im Intranet oder als Datenträger mit allen Compliance-Regeln.Oft ist die Annahme von Geschenken zwar weder ein straf- noch ein steuerrechtliches Problem. „Man verstößt jedoch gegen den Arbeitsvertrag“, betont der Experte.Wenn der Arbeitnehmer unsicher ist, ob es in seinem Unternehmen eindeutige Regeln gibt oder wie diese lauten, sollte er vor Annahme eines Geschenks nachfragen, empfiehlt Nathalie Oberthür. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Falls die Regelungen Geschenke kategorisch ausschließen, ist sogar ein kleines Werbegadget tabu – selbst wenn es nur ein paar Euro kostet.„Auch ohne offizielle Compliance-Regeln kann die Annahme eines Geschenks problematisch werden“, sagt Oberthür. Das gilt ihren Angaben zufolge vor allem in korruptionsanfälligen Arbeitsbereichen wie dem Einkauf – aber auch für alle anderen Arbeitnehmer, wenn das Geschenk die Größenordnung einer reinen Aufmerksamkeit von rund zehn Euro überschreitet. „Lässt man sich Geschenke als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung geben, kann dies zudem auch eine strafbare Handlung darstellen.“Um solche Probleme zu vermeiden, dürfen Amtsträger – also Richter, Beamte, Notare und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung – überhaupt keine Zuwendungen annehmen: Das regelt das Strafgesetzbuch. Für andere Arbeitnehmer sind die Regeln zwar lockerer, Ärger kann aber trotzdem drohen.„Meist wird sich niemand daran stören, bis es von anderer Seite Probleme gibt“, erläutert Kasten. Falls eine Firma einen Mitarbeiter loswerden will, können auch die Geschenke plötzlich auf der Vorwurfsliste landen.Und was ist mit der Steuer? Im Allgemeinen gilt für Arbeitnehmer: Geschenke des eigenen Arbeitgebers können bis zu einem monatlichen Wert von 44 Euro bedenkenlos angenommen werden. „Bei persönlichen Anlässen wie einer Hochzeit auch Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro“, sagt Oberthür. Wenn Kollegen für Kollegen sammeln und ein Geschenk überreichen, ist das ebenfalls unproblematisch – zu welchem Anlass auch immer.Geschenke von Kunden oder Konkurrenten sind ebenfalls ein Fall für das Finanzamt: „Wenn die steuerliche Geschenkgrenze von 35 Euro nicht überschritten wurde, unterliegt ein Geschenk an einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens nicht der steuerlichen Erfassung“, sagt Kasten. Ein solches Geschenk erfolge „personenorientiert“ und könne somit auch nicht als Geschenk an das Unternehmen gewertet werden. Höhere Beträge allerdings müssen sich in der Steuererklärung wiederfinden. dpa

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… erhalten die Freundschaft – und können den Job kosten