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Steuerratgeber SHG

„Mein ELSTER“ und die elektronische Steuererklärung

„Mein ELSTER“ und die elektronische Steuererklärung

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LANDKREIS. Die Registrierung unter www.elster.de ist nach Angaben von Jörg Hopfe der Einstieg in die Welt der elektronischen Steuererklärung. Der Stadthäger Finanzamt-Chef erläutert die damit verbundenen Vorteile:- Die benutzerorientierte Oberfläche von „Mein ELSTER“ erleichtert Ihnen den Einstieg in Ihre Steuererklärung.- Nahezu alle Formulare und Serviceleistungen finden Sie bei „Mein ELSTER“ in einer Anwendung.- Ihre Eingaben aus dem Vorjahr können Sie schnell und einfach übernehmen. Dadurch sparen Sie sich die jährliche Neueingabe.- Mit dem Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung) können Sie Ihre Daten in die Steuererklärung übernehmen. - Plausibilitätsprüfungen weisen Sie direkt bei der Eingabe auf mögliche Unstimmigkeiten hin.- Durch die unverbindliche Steuerberechnung wissen Sie bereits vorab, mit welchem steuerlichen Ergebnis Sie rechnen können.- Ihre Daten werden verschlüsselt an die Steuerverwaltung übermittelt.- Nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung durch das Finanzamt können Sie das Ergebnis Ihres Steuerbescheids in einer verschlüsselten Datei elektronisch abrufen. So können Abweichungen bequem überprüft werden. fa

Barlohn oder Sachlohn?

Wann die Steuerfreigrenze von 44 Euro gilt

LANDKREIS. Tankgutscheine, Guthabenkarten oder ein Geschenkkorb: Mit solchen Sachbezügen können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun. Bleibt der Wert des Vorteils unter einer bestimmten Obergrenze, ist das Ganze steuerfrei. Allerdings sind nicht alle Sachbezüge vergünstigt.

Gewähren Unternehmen ihren Beschäftigten Vorteile, die nicht aus Geld bestehen, sind diese Annehmlichkeiten oft steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass diese Sachbezüge insgesamt einen Wert von 44 Euro pro Monat nicht übersteigen.

„Solche Sachbezüge werden genutzt, um Mitarbeiter zu belohnen – aber auch, um sie an das Unternehmen zu binden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Da diese besondere Steuerbefreiung nur für Sachbezüge – nicht jedoch für Geld – gilt, gibt es immer wieder Streit darüber, ob bestimmte Leistungen als Sachbezug oder eben als Barlohn anzusehen sind.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für die Abgrenzung von Bar- oder Sachlohn entscheidend, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. „Wenn also der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst und nicht anstelle dessen Geld oder Geldausgleich beanspruchen kann, liegen Sachbezüge vor“, erläutert Nöll.

Aber: Für Versicherungsbeiträge – zum Beispiel eine private Pflegezusatzversicherung, eine Krankentagegeldoder sonstige private Zusatzkrankenpolicen – wenden die Finanzämter die BFH-Rechtsprechung auf Weisung des Bundesfinanzministeriums nicht an. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenzusatzversicherung als steuerfreien Sachbezug angesehen (Az.: 1 K 215/16). Der BFH hat die Möglichkeit, seine Rechtsauffassung darzulegen (Az.: VI R 16/17).

„Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage bei solchen Versicherungsbeiträgen sollten Arbeitnehmer, bei denen bisher entsprechende Versicherungsbeiträge besteuert wurden, gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und Verfahrensruhe unter Hinweis auf die Revision beim BFH beantragen“, empfiehlt Nöll. Kommt der BFH jedoch zur Feststellung, dass diese Versicherungsbeiträge Barlohn sind, werden weiterhin sowohl Lohnsteuern als auch Sozialversicherungsbeiträge fällig.“ dpa

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