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Oh, du schöner Urlaub…

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Egal, wann und wo es kracht: Fotos von der Unfallstelle und allen beteiligten Fahrzeugen sollten immer gemacht werden. FOTO: FOTOLIA

Andere Länder, andere Sitten: Wenn man im Auslandsurlaub einen Verkehrsunfall hat

Von Alexander BerndtLANDKREIS. Die Urlaubszeit steht demnächst vor der Tür – und auch in diesem Jahr werden wieder viele Menschen mit ihren Fahrzeugen in den Auslandsurlaub fahren, um die schönste Zeit des Jahres zu genießen. Was kommt da unpassender als ein Verkehrsunfall? Neben der möglichen Sprachbarriere mit Unfallgegner und Polizei ergeben sich für Geschädigte häufig weitere Probleme: Wie verhalte ich mich an der Unfallstelle? Und wer ersetzt mir meinen Schaden? Diese Fragen möchte ich an dieser Stelle beantworten.

Andere Länder, andere Sitten: Wenn man im Auslandsurlaub einen Verkehrsunfall hat

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Oh, du schöner Urlaub…-2
Alexander Berndt

Wie verhalte ich mich nach einem Auslandsunfall?

Bei Unfällen im EU-Ausland besteht seit Januar 2003 die Möglichkeit, die Korrespondenz mit einem regulierungsbeauftragten Versicherer im Inland zu führen. Der Verein Verkehrsopferhilfe hilft bei der Suche nach dem zuständigen Regulierungsbeauftragten.

Ist dieser gefunden, läuft die Korrespondenz zunächst wie bei einem inländischen Unfall. Aber Vorsicht: Bei Unfällen im Ausland gilt das jeweilige Verkehrs- und Haftungsrecht des Unfalllandes. Und das ist in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Während in Belgien – ähnlich wie in Deutschland – die sogenannte Gefährdungs- und Verschuldenshaftung besteht, gibt es in Dänemark ausschließlich eine Haftung für Verschulden. Dafür erhält in Dänemark jeder Verletzte seinen Personenschaden ersetzt: unabhängig davon, ob er Schuld an dem Unfall hat oder nicht.

Noch unübersichtlicher ist die Frage, welche Schadenspositionen nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedsstaates entschädigt werden. Während in Spanien weder Wertminderung noch Gutachterkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung ersetzt werden, ist der Ersatz in Italien wiederum mit Einschränkungen anerkannt.

Dafür werden Reparaturen in Deutschland vielfach nur nach Preisen einer italienischen Werkstatt abgerechnet. Eine allgemeine Kostenpauschale ist in den meisten Ländern nicht bekannt und wird ebenso wenig ersetzt wie die Anwaltskosten (anders als in Deutschland).

Sie sollten sich als Unfallgeschädigter im Ausland also stets vor dem Auslösen kostenintensiver Maßnahmen mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Erfahrung mit der Bearbeitung von Auslandsschäden hat, in Verbindung setzen, um so im Nachhinein nicht auf Kosten sitzen zu bleiben.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts?

Ja, die Rechtsschutzversicherung übernimmt grundsätzlich die Anwaltskosten. Und besser noch: Anders als bei Unfällen im Inland übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel sogar die Gutachterkosten zur Feststellung der Schadenshöhe am Fahrzeug. Zudem werden Übersetzungskosten, Reisekosten zu einem ausländischen Gericht sowie Kautionen zur Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen als zinsloses Darlehen gezahlt.

Der Autor arbeitet als Rechtsanwalt in Bückeburg. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht.