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Erben und vererben – aber richtig

Hier ist Zoff oft vorprogrammiert

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Zwischen Stiefeltern und -kindern kommt es häufig zu Erbstreitigkeiten. FOTO: DPA

LANDKREIS. Wenn sich verwitwete Menschen neu verlieben, möchten sie eventuell wieder heiraten. Falls aus erster Ehe zwei Kinder vorhanden sind, gestaltet sich dies nicht unproblematisch, weil durch die Heirat die Erbquote der Kinder geschmälert wird.

Warum der zweite Ehepartner einen Problemfall im Erbrecht darstellt

Oft stehen die Kinder dem neuen Ehepartner abweisend gegenüber. Eine rechtliche, sowie menschliche Einigung ist aussichtslos. Trotz alledem kommt es zu der Heirat. Die Grundlage zum rechtlichen Explosivstoff ist gelegt. Wenn Mutter oder Vater der Kinder sterben, werden Stiefmutter oder -vater zum Angriffsgegner der Kinder.

Deshalb wird vor der Heirat eines zweiten Ehepartners gründlich zu überlegen sein, wie man den zweiten Ehepartner rechtlich absichert – insbesondere dann, wenn ein weiteres gemeinschaftliches Kind aus der zweiten Ehe vorhanden ist. Hierbei entwickelt sich nicht selten die Idee, dass der zweite Ehepartner und das gemeinschaftliche Kind Erben sein sollen und die Kinder aus der ersten Ehe ausgeschlossen werden.

Ein solcher Wunsch sollte aber niemals ohne die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht umgesetzt werden. Denn im Einzelnen ist Folgendes zu bedenken:

- Ist die Ehe zwischen einem deutschen und nichtdeutschen Ehepartner geschlossen, so ist die Gültigkeit der Ehe zu überprüfen.

- Weiter ist festzustellen, ob mit dem ersten Ehepartner nicht ein Berliner Testament geschlossen wurde, worin die Kinder aus erster Ehe zu Schlusserben eingesetzt worden sind. Trifft dies zu, kann das Berliner Testament innerhalb Jahresfrist nach der zweiten Eheschließung angefochten werden. Dies muss aber reiflich überlegt werden, weil dann beim Tod des ersten Ehepartners die Kinder Miterben werden.

- Wird nun der zweite Ehepartner zum Erben eingesetzt und als Schlusserbe das gemeinschaftliche Kind, kommen Pflichtteilsansprüche der Kinder aus erster Ehe in Betracht.

- Die Kinder aus erster Ehe haben gegenüber Stiefmutter oder -vater einen umfassenden Auskunftsanspruch auf Bestand des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Elternteils und Auskunft auf Schenkungen während der gesamten Ehezeit, die fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet werden. Die Zehnjahresfrist kommt den Ehegatten nicht zugute, da diese Frist erst mit dem Tod des Ehegatten zu laufen beginnt.

- Deshalb sollten die Möglichkeiten der ehelichen Zuwendung, der Altersvorsorge, der Übertragung vor der Heirat, der Familiengesellschaft und der sogenannten Zugewinnschaukel in Erwägung gezogen werden.

Nach Angaben des BGH-Richters Professor Christoph Karczewski ist fast jeder Erbrechtsfall, der vor dem großen Senat des Bundesgerichtshofs verhandelt wird, ein Stiefkinderfall. Dies zeigt, dass erheblicher Regulierungsbedarf besteht.

Wer also eine zweite Ehe plant und seine Kinder oder seinen zweiten Ehepartner schützen möchte, sollte dringend das rechtliche Umfeld dafür schaffen. Dazu gehört der Lösungsvorschlag durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

- Der Autor ist Fachanwalt für Erbrecht und tätig in der Kanzlei „Anwaltshaus in Schaumburg – Wittum & Partner, Rechtsanwälte“. VON FRIEDBERT WITTUM