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Seit Anfang Januar gelten neue Grenzwerte

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Ein Computer oder Tablet ist ein typisches Beispiel für ein geringfügiges Wirtschaftsgut. FOTO: DPA

Von 410 auf 800 Euro: So sehen die aktuellen Regelungen für geringfügige Wirtschaftsgüter aus

LANDKREIS. Seit Anfang Januar gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie für die Aufzeichnungspflichten geringwertiger Wirtschaftsgüter neue Grenzen. Was sich geändert hat, erläutert Gerald Siegmann vom Ortsverband Schaumburg des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?Bei einem GWG handelt es sich um ein selbstständig nutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Anschaffungskosten den Betrag von 800 Euro (bisher 410 Euro) nicht übersteigen. Typische Beispiele sind Computer, Tablets und die Büroeinrichtung. Hierbei handelt es sich um Nettobeträge – also den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer.Wie war die alte Regelung bis Ende 2017?Bislang konnten Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von bis zu 410 Euro in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Alternativ durften die Anschaffungskosten auch auf die tatsächliche Nutzungsdauer verteilt werden. Eine Aufnahme in das Anlageverzeichnis war/ist in beiden Fällen vorzunehmen, wenn die Anschaffungskosten 150 Euro netto übersteigen.Was gilt seit dem 1. Januar 2018?Nach neuem Rechtsstand können Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von bis zu 800 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt oder alternativ auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Die Aufnahme in das Anlageverzeichnis ist vorzunehmen, wenn die Anschaffungskosten 250 Euro netto übersteigen.Wie sieht’s mit der Wertuntergrenze bei Sammelposten aus?Die Wertuntergrenze bei Sammelposten wird erhöht. Zum 1. Januar 2018 wurde auch die Wertuntergrenze des sogenannten Sammelpostens mit Poolabschreibung erhöht. Bisher galt bei Anschaffungen zwischen 150 Euro und 1000 Euro, dass diese Wirtschaftsgüter alternativ zur GWG-Regelung in einen Sammelposten aufgenommen werden können. Dieser Sammelposten ist über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen.Auch für den Sammelposten wurde zum 1. Januar 2018 die Wertuntergrenze von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Zu beachten ist jedoch, dass wie bisher das Wahlrecht zwischen der GWG-Regelung und dem Sammelposten einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden muss.

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Von 410 auf 800 Euro: So sehen die aktuellen Regelungen für geringfügige Wirtschaftsgüter aus