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Steuertipps für 2022

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Die Arbeitsecke zu Hause lässt sich steuerlich geltend machen: über die Homeoffice-Pauschale. Sie gehört zu den Werbungskosten. FOTO: DPA

Neues und Bewährtes in Sachen ELSTER

LANDKREIS. Steuern sparen ist gar nicht so schwer. Mit folgenden Tipps können Steuerzahler ihre Abgabenlast senken und zugleich von der aktuellen Gesetzgebung profitieren:GrundfreibetragDer Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2022 von bisher 9744 Euro auf jetzt 9984 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9984 Euro angehoben.Kalte ProgressionDamit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der „kalten Progression“ ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben – für 2022 also um 1,17 Prozent. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift damit 2022 ab einem zu versteuernden Einkommen von 58 597 Euro.MindestlohnDer gesetzliche Mindestlohn, der ursprünglich nur alle zwei Jahre angepasst werden sollte, steigt nach dem Willen der Mindestlohnkommission nunmehr in halbjährlichen Schritten. Nach der letzten Anhebung am 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro ist zum Jahreswechsel die dritte Stufe der Anhebung in Kraft getreten: Seit Anfang 2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 Euro. Und zum 1. Juli 2022 ist eine Anhebung auf 10,45 Euro vorgesehen. Allerdings hat sich die Ampelkoalition auf eine Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro geeinigt, die nach dem Willen des Arbeitsministers ab dem 1. Oktober 2022 gelten soll.   

Was Steuerzahler in puncto Mindestlohn, Homeoffice, Entlastungs- und Grundfreibetrag wissen sollten

Azubi-Mindestlohn

Für Auszubildende gilt der reguläre Mindestlohn nicht. Stattdessen gibt es seit 2020 eine Mindestvergütung für Azubis, die in nicht tarifgebundenen Betrieben zu zahlen ist. Ab 2022 steigt diese Mindestvergütung um 35 Euro und beträgt nun 585 Euro im Monat. In den späteren Lehrjahren steigt die Mindestvergütung an: im zweiten Lehrjahr um 18 Prozent (690,30 Euro), im dritten Lehrjahr um 35 Prozent (789,75 Euro), im vierten Lehrjahr um 40 Prozent (819 Euro).

Minijobs

Seit dem 1. Januar 2022 muss für alle gewerblichen Minijobber im Rahmen der Jahresentgeltmeldung auch die Steueridentifikationsnummer an die Minijob-Zentrale gemeldet werden – erstmals also in der nun fälligen Jahresmeldung für 2021. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vornimmt.

Außerdem sind bei der Datenübermittlung die Steuernummer des Arbeitgebers und die Art der Versteuerung (individuell oder pauschal) anzugeben. Die Änderung gilt nur für geringfügig Beschäftigte in einem normalen Minijob, nicht aber für kurzfristige Arbeitsverhältnisse.

Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird. Die Verdienst-Obergrenze für Minijobs soll am 1. Oktober 2022 von 450 auf 520 Euro im Monat steigen.

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Alleinerziehende bekommen einen steuerlichen Entlastungsbetrag. FOTO: DPA
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Seit Anfang 2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 Euro. Zum 1. Juli ist eine Anhebung auf 10,45 Euro vorgesehen. FOTO: DPA

Homeoffice-Pauschale

Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von fünf Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und galt zumindest vorerst nur für die Jahre 2020 und 2021. Die Ampelkoalition will die Pauschale jedoch bis zum 31. Dezember 2022 verlängern und evaluieren, was auf eine Verlängerung über das Jahr 2022 hinaus hoffen lässt.

Elektrofirmenwagen

Um die steuerliche Begünstigung bei der Dienstwagenbesteuerung zu erhalten, müssen Plug-In-Hybridfahrzeuge eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs haben. Diese Mindestreichweite hängt vom Datum der Anschaffung und Erstzulassung ab und lag bis Ende 2021 bei 40 Kilometer.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt nun eine Mindestreichweite von 60 Kilometern. Nach aktuellem Gesetzesstand soll dieser Wert noch bis Ende 2024 gelten und dann auf 80 Kilometer ansteigen. Allerdings hat sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, die Mindestreichweite bereits ab dem 1. August 2023 auf 80 Kilometer anzuheben, auch wenn die Gesetzesänderung dazu noch nicht erfolgt ist.

A1-Bescheinigung

Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer schon seit 2019 die A1-Bescheinigung ausschließlich elektronisch bei der Krankenkasse beantragen. Ab 2022 sind auch Selbstständige verpflichtet, die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen, wenn sie für einen befristeten Zeitraum grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich tätig sind. Die Beantragung ist über das Portal „sv.net“ vorzunehmen. Papieranträge sind nicht mehr zulässig.

Corona-Sonderzahlungen

Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1500 Euro steuerfrei auszahlen. Die untergesetzliche Regelung wurde rechtlich abgesichert. Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Frist wurde bis zum Juni 2021 verlängert. Die Zahlungsfrist wurde gesetzlich ein weiteres Mal verlängert: bis zum 31. März 2022.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet: dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1908 Euro auf nun 4008 Euro jährlich. Ab dem Jahr 2022 gilt der Betrag nun unbefristet.

- Weitere Infos gibt es bei einem Steuerberater in Ihrer Nähe: Dort erhalten Sie noch viele weitere wertvolle Tipps. Oder Sie klicken folgende Seite im Internet an:

www.steuerberaterverband.de

- Der Autor ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bückeburg sowie Vorsitzender des Ortsverbands Schaumburg des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt. GERALD SIEGMANN

Praktisch für alle

Neues und Bewährtes in Sachen ELSTER

LANDKREIS. Das Steuerprogramm ELSTER ist kürzlich 25 Jahre alt geworden. Unter www.elster.de finden sich längst nicht mehr nur Steuerformulare. Das Online-Finanzamt bietet inzwischen für Privatpersonen, Unternehmen, Vereine, Arbeitgeber und Steuerberater eine umfassende Möglichkeit zur Kommunikation mit den Finanzbehörden.

So lassen sich zum Beispiel Steuererklärungen abgeben, Anträge zum Lohnsteuerklassenwechsel stellen, Belege einreichen, Mitteilungen machen, Rechtsbehelfe einlegen und vieles mehr. Das alles erledigen Sie sekundenschnell, kostenlos und mit gleichzeitiger Empfangsbestätigung: bequem von zu Hause aus oder per Smartphone von unterwegs.

Für eine so umfassende Kommunikation ist selbstverständlich sicherzustellen, dass das Finanzamt mit der richtigen – berechtigten – Person in Kontakt ist. Sie müssen sich „authentifizieren“, also Ihre Identität beweisen: und zwar, indem Sie sich einmalig in „MeinElster“ registrieren lassen. Sie erhalten dann nach rund zwei Wochen per Post an Ihre offizielle Melde-Anschrift und per E-Mail Aktivierungsdaten für ein elektronisches Zertifikat, mit dem Sie sich künftig gegenüber den Finanzbehörden zweifelsfrei ausweisen können.

Hinsichtlich der Registrierung hat man aus Problemen in der Vergangenheit gelernt. Es wird inzwischen großer Wert auf eine verständliche und intuitive Nutzbarkeit sowie auf eine weitgehende Barrierefreiheit der Angebote gelegt.

Und weil ELSTER so ein Erfolgsmodell ist, wird es künftig auch als Basis für weitere Verwaltungsverfahren genutzt werden: unter anderem im Rahmen des bundesweit einheitlichen Unternehmenskontos. Die Nutzungsmöglichkeiten des Zertifikats werden also laufend erweitert, so dass es sich noch mehr lohnt, sich zu registrieren.

Nicht mehr möglich – auch nicht mit anderen Software-Anbietern – ist künftig die sogenannte komprimierte Steuererklärung, bei der die Steuerdaten elektronisch übermittelt wurden, der Identitätsnachweis aber per Unterschrift auf einer verkürzten Papiererklärung erfolgte. 

- Die Autorin ist Vorsteherin des Finanzamts Stadthagen. BRIGITTA TEWES