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Steuervorteil für Senioren

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Wer im Alter mit körperlichen Einschränkungen zu kämpfen hat, sollte sich nicht scheuen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. FOTO: DPA

Was sich mit dem Veranlagungsbeginn für 2020 geändert hat

LANDKREIS. Auch Rentner müssen Steuern zahlen. Doch zugleich haben sie Mittel, um ihre Steuerlast zu senken – zum Beispiel mit dem Schwerbehindertenausweis.Ein solcher Ausweis kann sich für Rentner steuerlich lohnen. „Leider ist es nun mal so, dass im Alter die körperlichen Einschränkungen zunehmen“, sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Wenn dem tatsächlich so sei, sollte man sich seinen Angaben zufolge nicht scheuen und einen entsprechenden Antrag stellen. „Denn dann können Betroffene den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen.“

Warum sich für Rentner ein Schwerbehindertenausweis lohnt / Maximal 7400 Euro Pauschbetrag

Dabei gilt: Die Höhe des Grades der Behinderung entscheidet über die Höhe des Pauschbetrags. Für 2021 liegt er zwischen 384 und 7400 Euro jährlich. „Wird der Antrag in diesem Jahr gestellt, aber erst im kommenden Jahr rückwirkend beschieden, gibt es trotzdem für das Jahr 2021 den gesamten Steuerpauschbetrag“, so Nöll. Bei allen, die bereits einen Schwerbehindertenausweis (beantragt) haben, ist es sinnvoll zu prüfen, ob der Grad der Behinderung noch korrekt oder eine Höherstufung erforderlich ist.

Steuerpflichtige, die Einkommensteuer zahlen müssen, sollten laut BVL in diesem Jahr die Antragstellung in Erwägung ziehen. „Die Behindertenpauschbeträge sind nämlich verdoppelt worden“, so Nöll.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 oder 5 benötigen keinen Schwerbehindertenausweis, um den Behindertenpauschbetrag steuerlich geltend machen zu dürfen. Sie bekommen stets den höchsten Behindertenpauschbetrag, wenn sie den Pflegegrad in der Einkommensteuererklärung angeben. dpa

Das digitale Finanzamt

Was sich mit dem Veranlagungsbeginn für 2020 geändert hat

Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

Die Arbeiten an den Steuerklärungen für das Jahr 2020 werden voraussichtlich Mitte März beginnen. Bescheide aus automatisch veranlagten Erklärungen können bereits drei Wochen später eintreffen. Das geht nur bei authentifiziert elektronisch – mit Elster oder einer Steuerberatungssoftware – übermittelten Fällen. Alle anderen Veranlagungen werden länger dauern. Anfragen nach dem Sachstand werden vom Finanzamt erst ab Anfang Juni beantwortet.

Elsterformular ist vorbei – was nun?

Mit der lokal installierten Software „ElsterFormular“ der Steuerverwaltung konnten letztmals für das Jahr 2019 Erklärungen eingereicht werden. Nun sind Alternativen gefragt. Die Steuerverwaltung bietet im Internet unter www.elster.de einen Online-Service für die Erstellung und Übermittlung der Erklärungen an.

Wer weiter mit einer lokal installierten Software arbeiten möchte, kann die auf dem Markt angebotenen Steuerberatungsprogramme benutzen. Eine umfangreiche Liste befindet sich auf elster.de (Unterpunkt „Weitere Softwareprodukte“).

Neues bei Elster

Das Angebot der Steuerverwaltung bei elster.de wird ständig erweitert. Insbesondere können Sie jetzt Belege elektronisch einreichen: Seit einigen Jahren müssen Belege nicht mehr zu jeder Erklärung mitgeliefert, sondern nur noch bereitgehalten werden. Wenn bei der Veranlagung Belege benötigt werden, fordert das Finanzamt diese an. In fast allen Fällen genügt eine Kopie. Sollte einmal ein Original benötigt werden, wird das ausdrücklich so angefordert.

Dies schafft die Möglichkeit, die Belege einzuscannen und elektronisch zu übermitteln – was Vorteile bietet: Originale können nicht verloren gehen, kein Risiko von Zustellfehlern und Verzögerungen beim Postlauf, sofortige Eingangsbestätigung.

Nachrichten an das Finanzamt können sicher und schnell und mit Eingangsbestätigung erfolgen. Selbst, wenn noch keine passende Steuernummer vorhanden ist, ist eine Kontaktaufnahme möglich.

Über die umfangreichen Möglichkeiten können Sie sich auf elster.de unter „Formulare & Leistungen“ informieren (Unterpunkt „Alle Formulare“). Sie werden erstaunt und hoffentlich erfreut sein, was auf diesem Weg inzwischen alles möglich ist.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, sich bei elster.de ein Zertifikat zu besorgen und bequem von zu Hause aus alle steuerlichen Dinge zu erledigen. Nutzen Sie auch gleich die Möglichkeit zum elektronischen Abruf der bei der Verwaltung schon vorliegenden Daten und/oder die „vorausgefüllte Steuererklärung“.

Übrigens: Wenn Sie sich den etwas aufwändigen Registrierungsprozess (siehe Grafik) ersparen und nicht auf ein lokal gespeichertes Zertifikat aufpassen wollen, können Sie einfach Ihren Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion nutzen – entweder mit einem Lesegerät oder einem geeigneten Smartphone. Überall wird nach elektronisch zugänglicher Verwaltung gestrebt (Stichwort „Onlinezugangsgesetz“): Ihre Steuerverwaltung ist schon da!

Wichtig für neue Betriebe

Seit Anfang 2020 muss die steuerliche Erfassung von neu eröffneten Betrieben und Existenzgründern elektronisch erfolgen. Auf Papier eingereichte Meldungen genügen nicht. Die dazu nötigen Formulare finden sie auf elster.de an der oben genannten Stelle (Unterpunkt „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“). Das gilt grundsätzlich auch für Kleinstbetriebe wie privat mitbenutzte Photovoltaikanlagen. VON JÖRG HOPFE

Der Autor ist Leiter des Finanzamts Stadthagen.

PV-Eigentümer können Verluste steuerlich geltend machen

LANDKREIS. Immobilien-Eigentümer, die mit ihrer Photovoltaikanlage Strom ins Netz einspeisen, müssen die daraus resultierenden Gewinne versteuern. Verluste können sie hingegen steuermindernd absetzen.

„Das Finanzamt darf solche Verluste nicht einfach streichen“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Auch dann nicht, wenn sie mehrere Jahre in Folge entstehen.“

Insbesondere bei teuren Anlagen und geringeren Einspeisevergütungen könne es in den Anfangsjahren zu Verlusten kommen. Das war auch bei einer Hausbesitzerin aus Thüringen der Fall. In den drei Jahren nach der Anschaffung der Anlage entstanden ihr unterm Strich Verluste.

Auch im Streitjahr 2016 erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Doch diesen Betrag wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Die Finanzbeamten rechneten vor, dass sich die Anschaffung der Anlage nicht lohnen könne.

Das sah das Finanzgericht Thüringen anders: Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage ist grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, befanden die Richter. Verluste muss das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen (Az.: 3 K 59/18). Inzwischen ist das eigentümerfreundliche Urteil rechtskräftig.

Wer mit seiner PV-Anlage Verluste macht, kann sich auf diese Entscheidung aus Thüringen berufen. „Denn Verluste allein machen die Photovoltaikanlage noch lange nicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Hobby“, stellt Klocke klar. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungsprognose negativ ist, komme eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruhe. dpa