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Unfall – Und was nun?

Wenn es „geknallt“ hat

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Ein klarer Fall: Nach einem Unfall mit Verletzten ist der Notruf zu wählen. FOTO: DPA

Nach Autounfall ohne Schuld: Anwalt einschalten

LANDKREIS. Rumms: Insbesondere im Winter ist ein Unfall schnell passiert. Was dann? „Wenn niemand verletzt wurde und der Schaden überschaubar ist, benötigt man in der Regel keine Polizei“, sagt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wenn hingegen ganz offensichtlich Alkohol oder Drogen im Spiel seien, es Verletzte gebe oder der Unfallhergang streitig ist, sollte die 110 angerufen werden.

Experten geben Tipps, was nach einem Autounfall zu tun ist

Zu den größten Fehlern beim Absetzen des Notrufs zählt das unfreiwillige Unterschlagen wichtiger Informationen. „Zunächst sollten Unfallbeteiligte der Notrufzentrale den genauen Unfallort und die Anzahl der beteiligten Personen mitteilen und dann Informationen darüber, ob jemand verletzt ist“, erläutert Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV).

Ist die Sache eindeutig, muss die Fahrbahn möglichst schnell geräumt werden, damit der Verkehr fließen kann. „Bei Bagatellunfällen gibt es keinen Grund, die Straße zu blockieren, bis die Polizei eintrifft“, sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht. „Wer sich daran nicht hält, muss sogar mit einer Geldbuße rechnen.“

Zuvor jedoch gelte es, Fotos zu machen, die den Unfall gut aus unterschiedlichen Perspektiven dokumentieren. Hilfreich dabei laut Zunk: die Positionen der Fahrzeuge durch Kreide zu umreißen, bevor sie weggefahren werden. „Das erleichtert normalerweise die anschließende Erstellung des Unfallprotokolls.“

Zu diesem gehören die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie die Namen und Adressen der Fahrzeugführer. „Am besten eignet sich hierfür der europäische Unfallbericht, der bei nahezu allen Versicherungen und Automobilclubs erhältlich ist“, so Zunk.

Was hingegen nicht ins Protokoll gehört, ist das Schuldeingeständnis eines der Unfallbeteiligten. „Wer am Ende für welchen Schaden aufkommt, hängt nicht nur vom Sachverhalt – also vom Unfallhergang – ab, sondern auch von seiner rechtlichen Bewertung“, erklärt Goldkamp. Manchmal stelle sich im Nachhinein durch ein Gutachten heraus, dass der Unfall sich anders ereignet hat, als die Beteiligten es in dem Moment wahrnahmen.

Auch die Versicherungsdaten seien nicht entscheidend für den Unfallbericht, da diese auch später über das Kennzeichen ermittelt werden könnten. Falls möglich, sollten jedoch Zeugen benannt werden.

Welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt, ist bei einem unstrittigen Unfallereignis eindeutig: „Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt den Schaden des Unfallgegners“, macht Zunk deutlich. „Die Vollkaskoversicherung übernimmt die Kosten für die Reparaturen am eigenen Auto.“ Erstattet werden jeweils die Reparaturkosten – und bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeug-Restwerts.

Die Frage, wer einen Gutachter zur Bewertung des Unfallschadens bestellt, hängt von der Schuldfrage ab. „Wer selbst den Unfall verursacht hat und kaskoversichert ist, bekommt von seiner Versicherung einen Gutachter oder eine bestimmte Werkstatt für die Bewertung und Reparatur des Schadens benannt“, erklärt Bernd Grüninger von der Sachverständigenorganisation Dekra.

Wer Geschädigter ist, habe grundsätzlich Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl. Das von einem Sachverständigen erstellte Schadengutachten dient als Grundlage für die Regulierung. Um hier nicht auf mögliche Ansprüche zu verzichten, sollte ein Autofahrer sich nach einem Unfall nicht vorschnell mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen. „Es reicht völlig aus, erst einmal die eigene Versicherung zu kontaktieren“, sagt Reichel. „Im Zweifel nimmt die dann Kontakt mit der gegnerischen Versicherung auf.“ dpa

Nach Autounfall ohne Schuld: Anwalt einschalten

LANDKREIS. Ist das Auto nach einem Unfall ohne eigene Schuld kaputt, reguliert die Versicherung des Verursachers den Schaden. Ob das korrekt läuft, sollten Betroffene prüfen lassen, empfiehlt die Stiftung Warentest.

Wer ohne eigene Schuld in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Dazu rät die Stiftung Warentest – und verweist darauf, dass die Versicherung des Unfallgegners weder Partner noch Helfer des Geschädigten sei.

Bei der Schadensabwicklung werde von Versicherungen oft systematisch gekürzt, so die Erfahrung der Warentester. Zugleich hätten Geschädigte das Recht, sich auf Kosten des Gegners einen Anwalt zu nehmen – dies gelte auch bei kleinen Schäden.

Ist ein Betroffener tatsächlich unschuldig, zahlt er für den Anwalt nichts. Bei einer Teilschuld am Unfall muss man sich dagegen an den Kosten beteiligen. Doch gerade bei strittigen Schuldfragen komme man kaum um den Anwalt herum.

Die Warentester empfehlen außerdem, nicht einfach einer Werkstatt die Schadensregulierung zu überlassen. Viele böten zwar entsprechende Pakete inklusive Mietwagen an, verfolgten aber auch eigene Interessen. „Auch beim Unfallgutachter greift man besser nicht auf den der gegnerischen Versicherung zurück, sondern sucht einen eigenen, den die Versicherung bei einem Schaden in Höhe von mindestens 1000 Euro dann bezahlen muss“, erläutern die Warentester. Unterhalb dieses Betrags reiche ein Kostenvoranschlag der Werkstatt aus. dpa