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Verbot ist verboten

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Ein Elternteil kann dem anderen Elternteil mit Umgangsrecht nicht wegen der Corona-Pandemie verbieten, das gemeinsame Kind zu sehen. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig. FOTO: DPA

Unentschuldigter Fehltag rechtfertigt keinen sofortigen Rauswurf

LANDKREIS. Kann ein Elternteil dem anderen Elternteil mit Umgangsrecht verbieten, das gemeinsame Kind wegen der Covid-19-Pandemie zu sehen? „Nein“, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az: 1 UF 51/20). Auf dieses Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.In dem konkreten Fall stritten die Eltern um das Umgangsrecht des Vaters. Dieser sah seine Tochter fast nur im Beisein der Mutter. Sie war nicht damit einverstanden, dass die Tochter den Vater in dessen Haushalt besucht und dort auch übernachtet.Das Familiengericht sprach dem Vater jedoch einen umfangreicheren Umgang mit Übernachtungsbesuchen zu. Dagegen wollte die Mutter Beschwerde einlegen und beantragte Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren – vergeblich.

Umgangsrecht: Vater darf Tochter auch in Zeiten von Corona sehen

Die Richter sahen keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Das Familiengericht habe den Umgang des Vaters mit seiner Tochter dem Kindeswohl entsprechend geregelt. Die Corona-Pandemie sei kein Grund, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu verweigern.

Allein das Auftreten der Pandemie rechtfertige nicht, den Umgang auszusetzen – auch wenn Corona-Verordnungen vorsehen, den Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu diesem Minimum gehöre aber eben gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind.

Ausnahmen gäbe es nur im Falle einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder einer Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts. Eine eventuelle Erkrankung des Kindes dagegen sei hingegen kein Grund, den Umgang auszusetzen, so das Oberlandesgericht. dpa

Unentschuldigter Fehltag rechtfertigt keinen sofortigen Rauswurf

LANDKREIS. Fehlt ein Arbeitnehmer an einem Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das keine fristlose Kündigung. In der Regel sind erst eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst seit zwei Tagen besteht. Auf ein entsprechendes Urteil (Az.: 1 Sa 72/20) des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel verweist der Bund-Verlag. dpa