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Handwerkerinfo von A–Z

Vorsicht bei Haustürgeschäften

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Wenn Handwerker unaufgefordert versuchen an Aufträge zu kommen, sollten Verbraucher misstrauisch werden – weil dahinter eine betrügerische Masche stecken kann. FOTOS: DPA

LANDKREIS. Nicht nur der Postbote klingelt unangemeldet. Manchmal stehen auch fremde Handwerker vor der Tür. Doch Vorsicht: Deren Angebote können Verbraucher am Ende teuer zu stehen kommen.

Wenn fremde Handwerker unbeauftragt klingeln, handelt es sich oft um Abzocke

Das Angebot des freundlichen Mannes klingt eigentlich gut: „Wir haben bei einem Ihrer Nachbarn Dacharbeiten erledigt und von oben gesehen, dass auch an Ihrem Dach etwas nicht in Ordnung ist. Lassen Sie uns doch schnell nachsehen. Das kostet Sie nichts.“ Aber Offerten wie diese sind oft Abzocke.

Wer sich auf solche Angebote einlässt, kann eine böse Überraschung erleben, weiß Matthias Bauer vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). „Sind die Männer erst einmal auf dem Dach, reißen sie ruck zuck einige Ziegel heraus“, erläutert der Experte. „So erzeugen sie eine Notsituation, die viele Hausbesitzer überfordert.“

Oft werden Arbeiten gratis angeboten

Bei Handwerkerleistungen, die spontan an der Haustür angeboten werden, handelt es sich häufig um Dach- und Pflasterarbeiten. „Oft wird mit Schnäppchen oder Gratisangeboten gelockt“, beschreibt Harald Schmidt von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes die Masche. Sofort angefangene Arbeiten würden nur als Täuschung dienen und nicht beendet. „Die Auftraggeber sollen jedoch für die bereits geleisteten Reparaturen zahlen.“

Haustürgeschäfte sind aus seiner Sicht generell keine Schnäppchen. „Die angebotenen Gegenstände – zum Beispiel Teppiche, Besteck, Schmuck oder Handwerkerleistungen – sind meist nur geringwertig oder gar wertlos“, warnt Schmidt. Bewohner sollten angebliche Vertreter, Verkäufer oder Handwerker erst gar nicht in die Wohnung lassen.

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Wer die Handwerkerrechnung gleich bar bezahlt, hat später unter Umständen Schwierigkeiten sein Geld zurückzubekommen.

Verbraucherschützer Bauer hat einen Rat: bei unangemeldeten Besuchern cool bleiben und die Handwerker wegschicken. Auf keinen Fall sollten unüberlegt Verträge unterschrieben und Vorkassezahlungen geleistet werden. Auch sollte man sich nicht auf Barzahlungen einlassen, sondern immer auf eine ordentliche und nachprüfbare Rechnung bestehen. Dabei gilt: Nicht unter Druck setzen lassen.

Widerrufsrecht kann ein Ausweg sein

Wer unterschreibt, hat rechtlich aber immer noch die Möglichkeit, den damit zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. „Verbraucher, die unaufgefordert von Handwerkern oder Dienstleistern aufgesucht werden und mit ihnen einen Vertrag abschließen, haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht“, sagt Holger Freitag vom Verband Privater Bauherren. Darüber müssen Kunden auch informiert werden. „Erfolgte keine oder keine ausreichende Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist neben den üblichen 14 Tagen nach Vertragsabschluss um zwölf Monate.“

Unbedingt auf die Fristen achten

„Wer von einem Geschäft zurücktreten möchte, sollte also innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss einen schriftlichen Widerruf an den Verkäufer schicken – und zwar per Einschreiben mit Rückschein“, empfiehlt Schmidt. Damit das Widerrufsrecht auch wirklich durchgesetzt werden kann, ist das korrekte Datum unter dem Vertrag wichtig. Auch Name und Anschrift des Vertragspartners müssen stimmen und deutlich lesbar sein.

„Niemand sollte voreilig etwas unterschreiben, ohne den Text genau gelesen zu haben“, macht Schmidt deutlich. Verträge seien nie reine Formsache. „Am besten ist es, Nachbarn oder Bekannte als Zeugen dazu zu bitten, denn mit der Unterschrift unter einen Vertrag wird ein verbindliches Rechtsgeschäft abgeschlossen.“

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde oder der Preis überhöht ist, sollten Verbraucher sich nicht scheuen, Anzeige zu erstatten. „Einfach an die nächstgelegene Polizeidienststelle wenden“, sagt Verbraucherschützer Bauer. „Die Beamten können beurteilen, ob es sich um eine Straftat handelt und die erforderlichen Ermittlungen in die Wege leiten.“ dpa