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Was dürfen und sollen Betriebsräte?

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In diesem Frühjahr sind in vielen Betrieben die Betriebsräte neu gewählt worden. FOTO: DPA

Betriebsverfassungsgesetz: Wahl möglich in Firmen mit mindestens fünf Mitarbeitern

Von Mark Schäfer  

LANDKREIS. Im Zeitraum von März bis Mai 2018 fanden in vielen Betrieben die allgemeinen Betriebsratswahlen statt. Gut zu wissen: Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können bereits in Betrieben mit fünf regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern – von denen mindestens drei wählbar sind – Betriebsräte gebildet werden.

In betriebsratslosen Betrieben ist dies jederzeit möglich. Hierzu ist zunächst ein Wahlvorstand zu errichten. Unterstützung können Beschäftigte hierbei von der jeweils zuständigen Gewerkschaft erhalten.

In Deutschland werden auf diese Weise rund 40 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten. Das Betriebsverfassungsgesetz in der jetzigen Form wurde im Jahr 1972 geschaffen und soll zur Demokratisierung der Arbeitswelt beitragen.

Betriebsräte haben unterschiedliche Aufgaben. Sie sollen die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften auf ihre Durchführung hin überwachen. Zudem haben sie der Belegschaft dienende Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen.

Insbesondere sollen sie sich für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit einsetzen. Auch im Rahmen der Sicherung von Beschäftigung haben sie wichtige Aufgaben. Zu deren Durchsetzung hat der Gesetzgeber den Betriebsräten verschiedene Regelungsinstrumente an die Hand gegeben.

Betriebsräte haben laut BetrVG zum Beispiel das Recht, über die Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dies betrifft sowohl Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch die Lage der Pausen. Ebenfalls hierzu gehört die Zustimmung zu besonderen Arbeitszeiten – zum Beispiel Überstunden – oder der Arbeit zu besonderen Zeiten: also nachts, an Wochenenden oder Feiertagen.

In Fragen des Gesundheitsschutzes können Betriebsräte auch in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften oder anderen Behörden Verbesserungen für Arbeitnehmer einfordern und durchsetzen. Die Personalplanung hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten.

Bei wirtschaftlichen Maßnahmen – beispielsweise der Einschränkung und Stilllegung von Betriebsteilen oder Standorten – ist das Recht des Betriebsrats eingeschränkt. Hier hat er lediglich die Möglichkeit, wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer abzufedern.

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Mark Schäfer

Stark sind die Rechte des Betriebsrats hingegen bei der Durchführung und Durchsetzung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen – eine Aufgabe, die angesichts der weiter zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt an Bedeutung gewinnen wird.

Betriebsräte werden aus der Mitte der Belegschaft gewählt. Voraussetzung ist, dass der Betriebsratskandidat das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört.

Um ihre Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen, benötigen Betriebsräte zum einen Schulungen in arbeitsrechtlichen Themenbereichen, aber auch in speziellen Fragen die Unterstützung von externen Sachverständigen (beispielsweise von EDV-Experten). Hier gibt das Betriebsverfassungsgesetz ihnen das Recht, an entsprechenden Schulungsveranstaltungen unter Kostentragungspflicht des Arbeitgebers teilzunehmen und sich sachverständige Hilfe hinzuzuziehen.

Da die Arbeit des Betriebsrats konfliktbehaftet ist, hat der Gesetzgeber erkannt, dass es einen besonderen Schutz für Betriebsräte bedarf. Unter anderem ist es gemäß Kündigungsschutzgesetz nicht gestattet, Betriebsräte ordentlich zu kündigen. Für eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bedarf es der Zustimmung des Betriebsratsgremiums.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich durch die Bildung von Betriebsräten die Situation der Belegschaft vielfach verbessern lässt.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Stadthagen sowie Referent für Betriebsratsschulungen beim Bildungswerk ver.di und der Bildungsvereinigung „Arbeit und Leben“.